umfassend – nachhaltig – individuell

Wir übernehmen bei Ihnen die Funktion als Gefahrgutbeauftragter

Unternehmen, die gefährliche Güter umschlagen (verpacken, versenden, laden, entladen) oder befördern sind verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen und ggf. an die Behörde zu melden. Der Gefahrgutbeauftragte muss eine entsprechende Ausbildung mit bestandener Prüfung ausweisen.

Legitimation:
Als geprüfter Gefahrgutbeauftragter GGBV bin ich autorisiert, in Ihrem Betrieb, ein entsprechendes Mandat anzunehmen und auszuführen.

Ihr Spezialist für

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Gefährliche Güter auf der Strasse oder in Ihrem Betrieb sind für alle ein Risiko, die sich in deren Umgebung befinden. Deshalb ist es obligatorisch, dass Sie einen Gefahrengutbeauftragten ernennen und ausbilden lassen, wenn Ihr Betrieb solche Güter befördert oder umschlägt (verpackt, versendet, lädt, entlädt).

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der geforderten Auflagen nach ADR oder RID und stellen sicher, dass die Arbeiten mit dem Gefahrgut Ihres Betriebes fachmännisch erledigt werden.

  • Die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen

  • Die Unternehmung bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter zu beraten

  • Obligatorischer „Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten“ mit der geforderten Massenbilanz erstellen

  • Bestandesaufnahme von Gefahrstoff, involviertes Personal und den relevanten Tätigkeiten

  • Erstellen von Checklisten für den Ver- und Entlader, für die Fahrzeugkontrolle (dies gilt auch für die Fahrzeuge welche Gefahrgut anliefern) für die Verpacker und den Versand usw.

  • Gefahrgutaudit

  • Korrekte Bezettelung von Gebinden nach ADR/RID

  • Erstellen Pflichtenheft Gefahrgutbeauftragter

  • Schulungen und Instruktionen der involvierten Personen, im Umgang mit Gefahrgut

Fällt mein Betrieb in den Geltungsbereich der GGBV?

Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, fallen in den Geltungsbereich der GGBV, d.h. sie müssen einen Gefahrgutbeauftragten ernennen. Bei gefährlichen Gütern in Versandstücken gilt dies erst ab einer bestimmten Menge. Die höchstzulässigen Mengen, welche beim Transport in Versandstücken nicht unter die GGBV fallen sind dem ADR (Abschnitte 1.1.3, 2.2.7.1.2, teilweise 3.3 sowie 3.4) zu entnehmen. Die Tabelle 1.1.3.6 des ADR wurde im Anhang B dieser Zusammenfassung nach Stoffklassen sortiert aufgearbeitet. Ausnahmen sind im Anhang zur Verordnung festgelegt. Tankfahrzeuge und Tankcontainer (Ausnahme gereinigte Tanks und Baustellentanks bis 1150L) mit gefährlichen Gütern sowie solche Ladungen in loser Schüttung fallen immer unter die GGBV.

Unternehmungen, die sich mit der Beförderung, dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden oder Entladen von Gefahrgütern befassen, müssen selbstständig abklären, ob sie unter die GGBV fallen oder nicht.