Unfallversicherungsgesetz UVG Art 82.1
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach Erfahrung notwendig sind, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegeben Verhältnissen angemessen sind.
Unfallversicherungsgesetz VUV Art. 6.3
Aufsichtspflicht: Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten.
Arbeitsgesetz ArG Art 623 Abs. 2
Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.
Obligationenrecht Art. 328 2
Der Arbeitgeber hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung 119 ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Bemerkung:
Bei den oben aufgeführten Gesetzesgrundlagen handelt es sich legentlich um einen einen Auszug der bestehenden Gesetzte und Verordnungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Falls Sie Fragen über spezielle Themen haben, dann werde ich Sie gerne darüber informieren und beraten.